Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB / AVL)

 1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AVL oder AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Kauf- und Werkverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Reifen Ritz Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: RITZ auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Vertragspartners) gelten nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der RITZ.

1.2

Diese AVL gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

1.3

Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AVL mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

1.4

Die AVL liegen in den Geschäftsräumlichkeiten (allen Filialen) der RITZ oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter www.reifen-ritz.at sowohl zur Ansicht, als auch zum Download bereitgehalten.

1.5

Soweit in diesen AVL auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste der RITZ laut Aushang gemeint.

2. Kostenvoranschläge

2.1

RITZ leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

2.2

Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.

2.3

Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt (max. 10% der Nettoangebotssumme) als vereinbart.

2.4

Wird bei Durchführung eines Werkvertrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten, ist RITZ verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.

Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der RITZ den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.

2.5

Die von RITZ erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der RITZ nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

2.6

Die für Kostenvoranschläge, für die Berechnung und die Dimensionierung notwendigen Werte/ Angaben/ Zulassungen (u.a. behördliche Genehmigungen, technische Vorgaben, Eintragungen im Typenschein, u. dgl.) sind RITZ vor Auftragserteilung vom Kunden (bei Verlangen auch mittels Urkunden/ Typenscheinen/ Zulassungen/ Gutachten behördlicher Stellen, oder SV auf Kosten des Kunden) vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, so erfolgt die Berechnung/ Leistung/ Dimensionierung auf Basis von Werten der einschlägigen Fachliteratur, oder kann von RITZ die Erfüllung abgelehnt werden.

3. Vertragsabschluss

3.1

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, oder Lieferung/ Leistungserbringung der RITZ zustande. Reservierungen sind stets unverbindlich.

3.2

Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von RITZ bestätigten Inhalt zustande.

3.3

Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der RITZ innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.

3.4

Der Kunde wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der RITZ nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVL abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von RITZ.

3.5

Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.6

Bei Verbrauchergeschäften hat RITZ in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des (Werk-)Auftrags dem Kunden die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

4.1

Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“ /„ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) der RITZ in der jeweiligen Filiale, im Zweifel Eisenstadt.

4.2

Die Gefahr geht auf den Kunden (Vertragspartner) über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder RITZ selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

4.3

Der Kunde oder der von ihm damit beauftragte Dritte (z.B. Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/ oder Verankerung der Ware zu veranlassen. RITZ haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.

4.4

Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist RITZ berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10% des Warenwertes (exkl. USt.) als vereinbart.

4.5

Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn RITZ die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Kunden (Vertragspartner) über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von RITZ vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. RITZ behält sich das Eigentum gem. § 10 (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

5. Verzug

5.1

Im Falle eines von der RITZ zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50% der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.

5.2

Im Falle des von der RITZ zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn RITZ oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der RITZ ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1% des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

6. Gewährleistung

6.1

Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/ oder Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der RITZ erbracht.

6.2

Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/ oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

6.3

Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben RITZ ausdrücklich vorbehalten. Bei Montage (u.a. bei Reifendepotvertrag) wird von RITZ mangels gegenteiliger, ausdrücklicher Vereinbarung, lediglich eine augenscheinliche Prüfung vorgenommen.

6.4

Der Vertragspartner hat Lieferungen und (u.a. Werk-)Leistungen der RITZ unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung (obj. Feststellbarkeit), schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

6.5

Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch und/ oder Fehlbedienung der Ware durch den Kunden entstanden sind, stellen keinen Fall der geschuldeten Gewährleistung dar.

6.6

Bei begründeten Mängeln ist RITZ berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

6.7

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von RITZ nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

6.8

Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine ausdrückliche Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie z.B. Dichtungen, Ventile etc.) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass RITZ für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Jegliche Gewährleistung gegenüber RITZ besteht unabhängig von einer allfällig vom Produzenten eingeräumten Garantie. Der Kunde hat die dort eingeräumten Rechte gegenüber dem dortigen Garanten, nicht aber gegenüber RITZ geltend zu machen.

6.9

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7. Haftung

7.1

Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, haftet RITZ nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der RITZ gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

7.2

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet RITZ nicht.

8. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

8.1

Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in der jeweiligen Filiale; im Zweifel Eisenstadt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2

Die Rechnungen der RITZ sind mangels gegenteiliger Vereinbarung prompt und spesen-/ abzugsfrei zur Zahlung fällig.

8.3

RITZ ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 500,– eine Anzahlung von 40% der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der von RITZ erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft RITZ keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

8.4

RITZ ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind RITZ vom Vertragspartner zu ersetzen. RITZ ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.

8.5

Sämtliche Forderungen der RITZ werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber RITZ in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. RITZ ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.6

Bei Zahlungsverzug ist RITZ berechtigt,

8.6.1

bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m., zumindest gem. § 456 UGB zu verrechnen. RITZ bleibt es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.

8.6.2

bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4% p.a. zu verrechnen.

8.6.3

Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von jeweils EUR  40,–.

8.6.4

im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.

8.6.5

eingehende Zahlungen (mangels gegenteiliger Mitteilung und nach freier Wahl durch RITZ) zunächst auf Mahn- und Inkassokosten, sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

8.7

Bei Zahlungsverzug ist RITZ berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.

8.8

RITZ ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

8.9

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der RITZ aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

8.10

Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit 90% des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.

9. Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltung/ Depot

9.1

Die von RITZ gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt). Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auch auf verarbeitete Gegenstände.

9.2

Der Vertragspartner hat die von RITZ gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für RITZ zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

9.3

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hat der Kunde (Vertragspartner) dies in der Faktura zu vermerken und tritt bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der RITZ ab.

9.4

Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der RITZ seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung schriftlich zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte ebenso schriftlich an RITZ zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9.5

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der RITZ zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der RITZ geltend zu machen, die RITZ unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der RITZ zu setzen. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der gesamten offenen Saldoforderung.

9.6

Dem Auftragnehmer steht für alle Forderungen aus einem gegenständlichen oder vorangehenden Auftrag, insbesondere für das gemachte Entgelt (Kaufpreis-/ Werklohn), oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für seine Material- und Warenlieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand des Kunden zu.

9.7

Reifendepot: Die maximale Lagerdauer der Depotware beträgt 24 Monate nach Ablauf der vereinbarten und vollständig bezahlten Verwahrungsdauer. Bei Überschreiten dieser Frist ist RITZ unwiderruflich berechtigt, ohne weitere Verständigung und unter Ausschluss jeder Haftung, die gesamte Depotware des Kunden (Vertragspartners) im Namen und auf Rechnung des Kunden (Vertragspartners) kostenpflichtig zu entsorgen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

10.1

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Zentrale der RITZ in Eisenstadt.

10.2

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem. § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Eisenstadt vereinbart.

10.3

Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

10.4

Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/ oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/ oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/ oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

11. Zustimmung/ Datenschutz

Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) werden von RITZ auf Grundlage der derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Vertragspartner erklärt dazu bis auf Widerruf sein Einverständnis.

Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben, die für die Durchführung und Abwicklung unserer Leistungen erforderlich sind oder die Sie uns freiwillig zur Verfügung gestellt haben. Personenbezogene Daten werden, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Beendigung eines Vertrages), sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen, die sich u.a. aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO) ergeben, sowie bis zur Beendigung eines allfälligen Rechtsstreits, fortlaufender Gewährleistungs- und Garantiefristen, verarbeitet. Wir werden Daten nicht länger aufbewahren, als dies zur Erfüllung unserer vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.reifen-ritz.at/datenschutz.    

 

12. Einschränkung der Anwendung der AVL bei Verbrauchern

Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AVL im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).

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